§ 337 Kosten der Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 20.09.2012 – 5 K 5197/11Haftung eines Scheingeschäftsführers für Gewerbesteuerschulden der GmbH wegen unterlassener Abgabe der Steuererklärung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2011 – 5 L 1103/11Zitiert von 1
- VG Schleswig, 25.09.2019 – 4 A 531/17
- VG Köln, 14.06.2016 – 24 L 866/16
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- VG Gera, 12.12.2013 – 2 K 586/13
14 Entscheidungen zu § 337 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 337 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/337#abs-1 (1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/337#abs-2 (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.