Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 337 Kosten der Vollstreckung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/337#abs-1 (1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/337#abs-2 (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

§ 336 § 338